Logistikbranche hat wenig Freude am Mindeslohngesetz

„Es ist erfreulich, dass Auszubildende in dieser Branche mit so guten Leistungen abschließen und es zeigt, über welches Potenzial diese jungen Menschen verfügen“, gratulierte Michael Kröhl, Vorsitzender des Arbeitskreises Verkehrswirtschaft, den drei prüfungsbesten angehenden Kaufleuten für Spedition und Logistikdienstleistungen.

Gleich drei angehende Kaufleute für Spedition und Logistikdienstleistungen konnten sich über eine besondere Ehrung als Prüfungsbeste durch den Förderverein Spedition und Logistik (FSL) freuen. Den Rahmen hierzu bot die jüngste Sitzung des Arbeitskreises Verkehrswirtschaft der Industrie- und Handelskammer Siegen (IHK). Die Ehrung führten Eckhard Siebel und Roman Sonntag vom FSL sowie Jürgen Weihermann, stv. Geschäftsführer des Landesverbandes Verkehrswirtschaft und Logistik NRW, durch. Ausgezeichnet wurden Andrej Betz und Sebastian Brast (beide Brucherseifer Transport und Logistik GmbH, Wissen) und Gökhan Jasar (Spedition Josef Heuel GmbH, Drolshagen). „Es ist erfreulich, dass Auszubildende in dieser Branche mit so guten Leistungen abschließen und es zeigt, über welches Potenzial diese jungen Menschen verfügen“, gratulierte auch Michael Kröhl, Vorsitzender des Arbeitskreises Verkehrswirtschaft.

Für weniger Freude sorgte das Schwerpunktthema „Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf das Transportgewerbe“. Die im Gesetz verankerte verschuldensunabhängige Auftraggeberhaftung bedeutet, dass Unternehmer für Mindestlohnverstöße sowohl bei vertraglich verpflichteten Auftragnehmern haften, als auch bei Unternehmen, die der eigene Vertragspartner wiederum vertraglich verpflichtet. Dabei werden Verstöße gegen das Mindestlohngesetz mit hohen Strafen und Sanktionen geahndet. „Das Spektrum reicht von drastischen Bußgeldern bis zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder sogar Wucher sind Straftatbestände, die mit Freiheitsstrafen belegt werden können“, stellte Detlef Neufang klar. Der Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht erläuterte den mehr als 40 Besuchern der Veranstaltung die rechtlichen Hintergründe zu diesem Thema.

Eine ganze Reihe von Einzelbestimmungen des Mindestlohngesetzes sowie rechtliche Unklarheiten sorgen derzeit für erhebliche Probleme im unternehmerischen Alltag. So macht die Festlegung auf ein Arbeitsentgelt von 8,50 € je Zeitstunde in manchen Fällen eine Umrechnung von Stücklohn in Zeitlohn erforderlich, ohne dass hierfür genaue Kriterien vorliegen.

„Juristisch ungeklärt ist auch, in welchem Maße Bereitschaftszeiten auf Mindestlohnniveau zu vergüten sind“, betonte Neufang. Die vorgeschriebene Meldepflicht führe dazu, dass ein ausländischer Arbeitgeber Mitarbeiter, die nach Deutschland entsandt werden, vorher unter Angabe aller möglichen Daten in deutscher Sprache anmelden muss. Nachmeldungen bei ungeplanten Personalwechseln oder sonstige Änderungen sind dagegen nicht erforderlich. Die Grenze für die Dokumentationspflicht ist zwischenzeitlich deutlich abgesenkt worden. „Allerdings muss nachgewiesen werden, dass ein Monatsentgelt von 2000 Euro mindestens ein Jahr lang gezahlt worden ist“, so Neufang. Derzeit werde zudem geprüft, inwieweit die Anwendung der Mindestlohnbestimmungen auch auf grenzüberschreitende Verkehre von oder nach Deutschland sowie auf Transitverkehre gegen europäisches Recht verstoßen.

Wie praktisch mit den Folgen des Mindestlohngesetzes umgegangen werden kann, zeigte beispielhaft Stephan Opel, Geschäftsführer der Gruber Logistics GmbH (Kreuztal) auf. Mit Hilfe von Projektteams wurden innerhalb der Unternehmensgruppe, die weltweit an 23 Standorten vertreten ist, alle relevanten Daten erhoben und anschließend die Lohnsysteme überprüft sowie Abläufe untersucht. Opel: „Wir haben Arbeits- und Bereitschaftszeiten strikt getrennt und die Vergütung in die einzelnen Bestandteile entsprechend aufgespalten. Eine saubere Dokumentation ist das „A und O“ bei der Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen! Hier empfiehlt es sich deshalb auch, die Dokumentation von und gegenüber Subunternehmern rechtlich zu überprüfen.“ Auch die Beziehungen zu Kunden und Leistungspartnern seien vor diesem Hintergrund zielgerichtet untersucht worden.

Kommentar hinterlassen zu "Logistikbranche hat wenig Freude am Mindeslohngesetz"

Hinterlasse einen Kommentar

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.