Transparenzregister: Meldung bis zum 1. Oktober

Bereits zum 1. Oktober muss beinahe jedes Unternehmen dem neuen Transparenzregister den oder die „wirtschaftlich Berechtigte“ mitteilen. Das Register ist beim Bundesanzeiger-Verlag angesiedelt und dient der Geldwäscheprävention. Zur Mitteilung verpflichtet sind inländische juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, SE), eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG), rechtsfähige Stiftungen und Vereine, Partnerschaftsgesellschaften und Genossenschaften.

„Wirtschaftliche Berechtigte“ sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vereinigung steht. Dazu gehört jeder, der unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Gesellschaften selbst können nicht „wirtschaftlich Berechtigte“ sein. Eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht besteht, soweit die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus anderen elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen in öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister) einsehbar sind.

„Jedes Unternehmen im Kammerbezirk sollte gewissenhaft prüfen, ob es der Mitteilungspflicht unterliegt und, wenn ja, schnellstmöglich die notwendigen Schritte einleiten“, rät Nina Münker von der Industrie- und Handelskammer (IHK) in Siegen. Die Juristin warnt: „Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können Bußgelder zwischen 100.000 Euro und 1 Millionen Euro nach sich ziehen.“ Die Meldung an das Transparenzregister ist möglich über www.transparenzregister.de . Weitere Informationen über diese Homepage oder bei Nina Münker, 0271 3302-150, nina.muenker@siegen.ihk.de.

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