Übergangsfrist läuft bald ab!

Alle Immobiliardarlehensvermittler müssen ab 21. März 2017 im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info ) eingetragen sein und eine Erlaubnis nach § 34 i Abs. 1 GewO besitzen. Ansonsten dürfen sie keine Vermittlung von Immobiliardarlehensverträgen mehr vornehmen. Darauf weist die für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren verantwortliche Industrie- und Handelskammer Siegen (IHK) hin. Noch bis einschließlich 20. März 2017 kann mit einer alten, bestehenden Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO als Darlehensvermittler eine Übergangsregelung nach § 160 Abs. 1 und 2 GewO genutzt und die Erlaubnis im vereinfachten Verfahren beantragt werden. Da die alte Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO (a.F.) im Hinblick auf Immobiliardarlehen nach dem 20. März 2017 aber erlischt, ist die Beantragung ab dann nur noch im Regelverfahren und nicht mehr im vereinfachten Verfahren möglich.

„Von den etwa 600 Darlehensvermittlern unseres Bezirks haben sich bisher erst 195 auch als Immobiliardarlehensvermittler registrieren lassen. Wir rechnen deshalb noch mit einer Fülle weiterer Anträge“, so Helen Förster von der IHK. „Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten fehlende Anträge jetzt umgehend gestellt werden. Wer bisher noch aufgrund seiner Erlaubnis nach § 34 c GewO tätig ist, muss bis zum 20. März 2017 die vollständigen Unterlagen einreichen, um weiterhin Immobiliardarlehen vermitteln zu dürfen. Wer die Frist versäumt, kann sich zum Nachweis der Sachkunde nicht mehr auf seine langjährige Tätigkeit berufen (sog. „Alte-Hasen-Regelung“)“, so die IHK-Expertin.

Die Antragsformulare sind über die Homepage der IHK Siegen (www.ihk-siegen.de ) abrufbar.

Weitere Auskünfte erteilen Marion Dickel (Tel.: 0271 3302-153, E-Mail: marion.dickel@siegen.ihk.de) und Helen Förster (Tel.: 0271 3302-157, E-Mail: helen.foerster@siegen.ihk.de).

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