„Gesetzliche Grundlagen der Ladenöffnung ändern“

Das Siegener Stadtfest am kommenden Sonntag findet ohne geöffnete Läden statt. Es wird damit an Attraktivität einbüßen. Zugleich hat der Handel das Nachsehen. Die Gewerkschaft verdi indessen hat vor Gericht einen Sieg errungen. Wie schon bei anderen Gerichtsverfahren zum Ladenöffnungsgesetz (LÖG) NRW zuvor. Diese über zumeist gewerkschaftliche Klagen erstrittenen Gerichtsurteile löste letztlich das Bundesverwaltungsgericht aus. Das urteilte im Jahre 2015, dass Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von durchgeführten Märkten nur dann zulässig sind, wenn eine prägende Wirkung des Marktes gegeben ist, die die typisch werktägliche Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt. Die öffentliche Wirkung der Märkte müsse im Vordergrund, die Ladenöffnung wiederum in engem räumlichen Bezug zum Marktgeschehen stehen. Bereits im Jahre 2013 hatte die rot-grüne Landesregierung das Ladenöffnungsrecht in NRW dahingehend geändert, dass Verkaufsonntage und –feiertage lediglich aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen möglich sein sollen.

Solange dies nicht geändert wird und die Ladenöffnung gewissermaßen nur als „Wurmfortsatz“ des gewählten Anlasses fungieren darf, haben die Kommunalverwaltungen landauf, landab bei jedem einzelnen Stadtfest nachvollziehbar zu prognostizieren, ob die voraussichtliche Besucherzahl der Märkte größer ausfällt als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Ladenöffnung. IHK-Hauptgeschäftsführer Klaus Gräbener: „Das stellt eine nahezu unlösbare Aufgabe dar. Die Städte und Gemeinden können so exakt prognostizieren wie sie wollen. Am Ende hängt dennoch über jedem Vorhaben das Damoklesschwert eines Gerichtsverfahrens. Die Messlatte kommunalen Handelns liegt so hoch, dass man fast sicher unter ihr durchspringen muss. Das kann es auf Strecke nicht sein.“

Dass Kirchen, Gewerkschaften und zahlreiche andere Interessengruppen die kommunale Genehmigungspraxis nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts detailliert unter die Lupe nehmen würden, sei zu erwarten gewesen und auch legitim. Eine andere Frage wäre jedoch, warum sich der Staat dieses Prüfungsverfahren überhaupt antue, statt den Händlern zu erlauben, an 8, 10 oder 12 Sonn- und Feiertagen auch ohne Anlass zu öffnen. Klaus Gräbener: „Online-Händler kennen auch keinen Ladenschluss. Ihre besten Geschäfte machen sie an Sonn- und Feiertagen. Dass Gewerkschaften hiergegen protestieren oder an solchen Tagen einen Anlassbezug für deren Tätigwerden fordern, ist uns bisher nicht aufgefallen. Der in Sonntagsreden immer wieder hochgelobte stationäre Handel schaut derweil in die Röhre.“ Das sei aus Sicht der IHK mehr als bitter. Es stimme indessen hoffnungsfroh, dass sich die neue Landesregierung dieses Problems nun annehmen und Rechtssicherheit schaffen wolle. IHK-Handelsreferent Marco Butz: „In veränderten gesetzlichen Regelungen, die ausgefeilte Prognosen über zu erwartende Käuferströme und Anlassbezüge entbehrlich machen, liegt die Lösung des Problems. Wir fordern die heimischen Landtagsabgeordneten nachhaltig auf, sich hier kurzfristig für rechtssichere und einfach zu handhabende Regelungen einzusetzen“. Je schneller diese realisiert würden, desto rascher erhielten die zahlreichen Macher von kommunalen Märkten und Festen wieder Planungssicherheit.  

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