{"id":18020,"date":"2020-03-22T19:31:37","date_gmt":"2020-03-22T18:31:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.vdsm.net\/wronline\/?p=18020"},"modified":"2020-03-22T19:31:37","modified_gmt":"2020-03-22T18:31:37","slug":"weitreichendes-kontaktverbot-beschlossen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.vdsm.net\/wronline\/weitreichendes-kontaktverbot-beschlossen\/","title":{"rendered":"Weitreichendes Kontaktverbot beschlossen"},"content":{"rendered":"<p>Die Landesregierung hat ein weitreichendes Kontaktverbot f\u00fcr Nordrhein-Westfalen per Rechtsverordnung erlassen, das ab Montag (23. M\u00e4rz 2020) in Kraft tritt. Demnach werden Zusammenk\u00fcnfte und Ansammlungen in der \u00d6ffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. Ausgenommen ist die Verwandten in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebende Personen, die Begleitung minderj\u00e4hriger und unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftiger Personen, zwingend notwendige Zusammenk\u00fcnfte aus gesch\u00e4ftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus pr\u00fcfungs- und betreuungsrelevanten Gr\u00fcnden. Die Nutzung des \u00d6ffentlichen Personennahverkehrs bleibt zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ministerpr\u00e4sident Armin Laschet: \u201eNordrhein-Westfalen hat als eines der ersten L\u00e4nder das \u00f6ffentliche Leben in der Corona-Krise massiv heruntergefahren. Das war richtig, diesen Weg gehen wir weiter \u2013\u00a0 und verst\u00e4rken die Ma\u00dfnahmen in diesem Bereich. W\u00e4hrend die Mehrheit der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger erkannt hat, dass es um Leben und Tod geht, beobachten wir aber auch noch viel Unvernunft. Es gibt immer noch Menschen, die Regeln und Empfehlungen missachten und sich so maximal unsolidarisch und gef\u00e4hrlich verhalten. Das dulden wir nicht. Wir setzen deshalb jetzt ein weitreichendes Kontaktverbot in Kraft. Ab Montag null Uhr sind Zusammenk\u00fcnfte und Ansammlungen in der \u00d6ffentlichkeit von mehr als zwei Personen verboten. Mit der neuen Rechtsverordnung \u00fcberwachen wir nicht die Vern\u00fcnftigen, sondern bestrafen die Uneinsichtigen. Konsequent und hart. Es ist gut, dass sich Bund und L\u00e4nder auf dieses gemeinsame und geschlossene Vorgehen einigen konnten.\u201c<\/p>\n<p>Zur Umsetzung der Rechtsverordnung sind die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden gehalten, die Bestimmungen energisch, konsequent und, wo n\u00f6tig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei unterst\u00fctzt. Verst\u00f6\u00dfe werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren verfolgt. Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sind gehalten, Geldbu\u00dfen auf mindestens 200 Euro festzusetzen.<\/p>\n<p>Neben dem weitreichenden individuellen Kontaktverbot hat die Landesregierung weitere Restriktionen beschlossen. Einige zentrale \u00c4nderungen im \u00dcberblick:<\/p>\n<p><strong>Station\u00e4re Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>Besuche sind grunds\u00e4tzlich untersagt, wenn sie nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgr\u00fcnden erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzma\u00dfnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).<\/p>\n<p><strong>Handwerk, Dienstleistungsgewerbe<\/strong><\/p>\n<p>Handwerker und Dienstleister k\u00f6nnen ihrer T\u00e4tigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen.<\/p>\n<p>Augenoptikern, H\u00f6rger\u00e4teakustikern, orthop\u00e4dischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Gesch\u00e4ftslokal ist dort aber der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubeh\u00f6r.<\/p>\n<p>Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, T\u00e4towierern, Massagesalons), sind untersagt. Therapeutische Berufsaus\u00fcbungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch \u00e4rztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzma\u00dfnahmen vor Infektionen getroffen werden.<\/p>\n<p><strong>Handel<\/strong><\/p>\n<p>Der Betrieb von Bau- und Gartenbaum\u00e4rkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zul\u00e4ssig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung von Mindestabst\u00e4nden und Schutzvorrichtungen f\u00fcr das Kassenpersonal), unter diesen Voraussetzungen d\u00fcrfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.<\/p>\n<p><strong>Gastronomie<\/strong><\/p>\n<p>Der Betrieb von Restaurants, Gastst\u00e4tten, Imbissen, Mensen, Kantinen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Die Belieferung mit Speisen und Getr\u00e4nken sowie der Au\u00dfer-Haus-Verkauf ist zul\u00e4ssig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abst\u00e4nde eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.<\/p>\n<p><strong>Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen<\/strong><\/p>\n<p>Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsf\u00fcr- und -vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind. Versammlungen zur Religionsaus\u00fcbung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verb\u00e4nde und j\u00fcdische Verb\u00e4nde haben entsprechende Erkl\u00e4rungen abgegeben. Zul\u00e4ssig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis.<\/p>\n<p><strong>Bibliotheken<\/strong><\/p>\n<p>Bibliotheken einschlie\u00dflich Bibliotheken an Hochschulen haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschr\u00e4nken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben f\u00fcr Mindestabst\u00e4nde zwischen Lese- und Arbeitspl\u00e4tzen von 2 Metern, Hygienema\u00dfnahmen, Aush\u00e4nge mit Hinweisen zu richtigen Hygienema\u00dfnahmen) zu gestatten.<\/p>\n<p><strong>Die Rechtsverordnung tritt am Montag, 23. M\u00e4rz 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Landesregierung hat ein weitreichendes Kontaktverbot f\u00fcr Nordrhein-Westfalen per Rechtsverordnung erlassen, das ab Montag (23. M\u00e4rz 2020) in Kraft tritt. 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