{"id":12560,"date":"2019-01-29T15:15:20","date_gmt":"2019-01-29T14:15:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.vdsm.net\/wronline\/?p=12560"},"modified":"2019-01-29T15:15:20","modified_gmt":"2019-01-29T14:15:20","slug":"brueckenteilzeit-auf-kosten-der-unternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.vdsm.net\/wronline\/brueckenteilzeit-auf-kosten-der-unternehmen\/","title":{"rendered":"\u201eBr\u00fcckenteilzeit\u201c auf Kosten der Unternehmen"},"content":{"rendered":"<p>\u201eMit dem ab 1. Januar 2019 geltenden sogenannten \u201aBr\u00fcckenteilzeitgesetz\u2018 haben viele Besch\u00e4ftigte das Recht, in eine befristete Teilzeit zu gehen und danach wieder zur vorherigen Arbeitszeit zur\u00fcckzukehren. Das ist sch\u00f6n f\u00fcr die individuelle Lebensgestaltung der profitierenden Arbeitnehmer, geht aber \u00fcber Geb\u00fchr zu Lasten der betroffenen Unternehmen\u201c, fasst IHK-Hauptgesch\u00e4ftsf\u00fchrer Klaus Gr\u00e4bener die wesentlichen Ergebnisse einer Umfrage der IHK Siegen zum Thema zusammen. Betroffen von der Neuregelung sind rund 500 IHK-zugeh\u00f6rige Unternehmen in der Region, die allesamt mehr als 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben. F\u00fcr diese gelten die \u00c4nderungen des \u201eTeilzeit- und Befristungsgesetzes\u201c (TzBfG). Rund 58 % der Befragten halten die Neuregelung f\u00fcr schlecht oder sehr schlecht. 62 % sehen dadurch negative oder sehr negative Auswirkungen auf sich zukommen. Klaus Gr\u00e4bener: \u201eEs ist absurd: Alle Welt wei\u00df, dass immer mehr heimische Unternehmen h\u00e4nderingend nach Fach- und F\u00fchrungskr\u00e4ften suchen. Die Politik jedoch versch\u00e4rft das Problem mit diesem Gesetz unn\u00f6tig und zus\u00e4tzlich. Dass fast 56 % der Firmen durch die Neuregelung eine nachhaltige Personalplanung f\u00fcr nahezu unm\u00f6glich halten, spricht B\u00e4nde.\u201c Fast jeder zweite Betrieb bef\u00fcrchtet durch das neue Gesetz eine Zunahme des Fachkr\u00e4ftemangels, weil dadurch mehr Menschen als bisher in Teilzeit gehen. Fast keiner sieht dadurch den Mangel an Fachkr\u00e4ften abgemildert.<\/p>\n<p>Zwei Drittel der befragten Betriebe sind deswegen auch der Meinung, dass der einseitige Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit von Arbeitnehmern zu tief in die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen eingreift. Auf diese Weise werde gerade die Personalplanung im Mittelstand weiter erschwert, verdeutlicht IHK-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Klaus Fenster: \u201eDeutlich mehr als ein Drittel der Betriebe wird dadurch in einem Zeitraum von bis zu f\u00fcnf Jahren Fachkr\u00e4fte verlieren und daf\u00fcr so schnell keinen ad\u00e4quaten Ersatz finden k\u00f6nnen. Fast jede dritte Firma kann zudem den damit verbundenen zus\u00e4tzlichen organisatorischen Aufwand nicht mehr stemmen. Denn schon durch Elternzeiten m\u00fcssen viele Stellen \u201azwischenbesetzt\u2018 werden.\u201c<\/p>\n<p>Den mit der Neuregelung verbundenen Aufwand sch\u00e4tzen die Unternehmen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch ein. Die betriebliche Personalarbeit werde noch komplizierter. Zwingende Folge des Gesetzes sei, dass immer h\u00e4ufiger nur f\u00fcr kurze Zeitspannen neue Mitarbeiter qualifiziert werden m\u00fcssten. \u201eUnd das, obwohl die Firmen den Mitarbeitern schon heute mit flexiblen Regelungen sehr weit entgegenkommen, ja, durch den bestehenden Fachkr\u00e4ftemangel auch entgegenkommen m\u00fcssen\u201c, betont Klaus Fenster. Schon heute arbeiteten die meisten Mitarbeiter in der gew\u00fcnschten Arbeitszeit. Die, die mehr arbeiten wollten, aber nicht k\u00f6nnten, seien in der absoluten Minderheit. Die Aufstockung der Teilzeit gelinge also auch ohne eine weitere gesetzliche Regelung. Dies wurde auch anhand der Befragungsdaten des \u201eSozio-oekonomischen Panels\u201c deutlich. Danach m\u00f6chten nur 3,3 % aller Teilzeitbesch\u00e4ftigten in Vollzeit zur\u00fcckkehren.<\/p>\n<p>\u201eDer Gro\u00dfteil der Unternehmen bef\u00fcrwortet Alternativen zu der Neuregelung. Eine gute und flexible Kinderbetreuung etwa ist f\u00fcr erwerbst\u00e4tige Eltern viel entscheidender\u201c, f\u00fchrt IHK-Referatsleiter Stephan J\u00e4ger dazu aus. F\u00fcr jeden zweiten Befragten w\u00fcrde ebenso eine generelle Kosten- und B\u00fcrokratieentlastung f\u00fcr Unternehmen die Besch\u00e4ftigung f\u00f6rdern und mehr Flexibilit\u00e4t f\u00fcr die Arbeitnehmer erm\u00f6glichen. Auch die Umsetzung der Neuregelung selbst kritisieren die Unternehmen. Stephan J\u00e4ger: \u201eF\u00fcr \u00fcber drei Viertel der Befragten ist die im Gesetz vorgesehene Ank\u00fcndigungsfrist von drei Monaten viel zu kurz bemessen, da es in der Regel viel l\u00e4nger braucht, um die freie Stelle neu zu besetzen. Zudem ist die Grenze von 45 Besch\u00e4ftigten f\u00fcr jeden Zweiten nur ein schwacher Trost. Sie m\u00fcsste deutlich erh\u00f6ht werden. Schlie\u00dflich w\u00fcnscht sich mehr als ein Drittel der Firmen, dass Teilzeitbesch\u00e4ftigte aus familienpolitischen Gr\u00fcnden auf die gesetzliche Quote angerechnet werden.\u201c<\/p>\n<p>Durch die ab dem 1. Januar 2019 geltende Neuregelung des \u201eTeilzeit- und Befristungsgesetzes\u201c ist neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit in Betrieben ab 45 Mitarbeitern ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Br\u00fcckenteilzeit) eingef\u00fchrt worden. Die Arbeitnehmer k\u00f6nnen dadurch eine vertraglich vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) f\u00fcr einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis f\u00fcnf Jahre verlangen. Die Neuerungen gelten f\u00fcr alle Arbeitnehmer, die l\u00e4nger als sechs Monate im Betrieb sind und ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschlie\u00dfen. Azubis z\u00e4hlen nicht dazu.<\/p>\n<p>Kleine Unternehmen mit bis zu 45 Besch\u00e4ftigten werden von der neuen Br\u00fcckenteilzeitregelung ausgenommen. F\u00fcr Unternehmen von 46 bis zu 200 Mitarbeitern wird eine \u201eZumutbarkeitsgrenze\u201c eingef\u00fchrt: Hier muss pro 15 Besch\u00e4ftigten nur jeweils einem Antrag auf befristete Teilzeit entsprochen werden. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den W\u00fcnschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gr\u00fcnde nicht entgegenstehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eMit dem ab 1. 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