Übertragen von Zählerdaten wird in 2017 Pflicht

Mi APZ-Lösung für die Aufnahme der Kommunikationseinrichtung zur Übertragung der Messdaten mit Router, Schutzkontakt-Steckdose und Tragschienen-Outlet RJ45-Buchse für den Anschluss einer Verbindungsleitung zum Zähler.

Der Gesetzgeber gibt die Richtung vor: Für das Gelingen der Energiewende sind Messstellen mit intelligenten Messsystemen zur Digitalisierung der Verteilnetze vorgesehen. Sie sind die Voraussetzung für eine zukunftsfähige Infrastruktur. Damit ist das Ende bekannter Zählerplätze eingeleitet. In Zukunft müssen Zählerplätze mit intelligenten Messsystemen Energiedaten zuverlässig übertragen. Ab 2017 werden Endverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch ab 10.000 kWh verpflichtet, ihre Verbrauchsdaten zu messen und an ihren Messstellenbetreiber zu übermitteln. Davon können bereits Kleingewerbebetriebe betroffen sein. Für Stromverbraucher ab 6.000 kWh ist der Einbaubeginn für intelligente Messsysteme ab 2020 geplant.
Im Laufe des Jahres 2017 stellen die Messstellenbetreiber die ersten zertifizierten Smart Meter Gateways (Router) zur Verfügung. Darauf weist die Gustav Hensel GmbH & Co. KG aus Lennestadt in einer Pressemitteilung hin.

Die neue VDE Anwendungsregel bereitet den Zählerplatz auf zukünftige Anforderungen, z. B. Messsysteme, vor. Sie definiert einen Abschlusspunkt Zählerplatz (APZ), in dem über ein Smart Meter Gateway (Router) Zählerdaten übertragen werden. Ein APZ ist immer erforderlich, wenn Zählerdaten über ein Smart Meter Gateway (Router) in das Telekommunikationsnetz übertragen werden. Die Anbindung von Kommunikationseinrichtungen (Smart Meter Gateways) für die Datenübermittlung beschreibt  der Abschnitt 4.7.

Für alle Anlagen, die nach der Anwendungsregel VDE-AR-N 4101:2015-09 errichtet werden, gilt: Bei vorhandenem oder geplantem Abschlusspunkt Liniennetz (APL), das heißt, wenn die Anschlussmöglichkeit an das Telekommunikationsnetz vorgesehen ist, muss eine Schnittstelle zum Zählerplatz in Form eines Abschlusspunkts Zählerplatz (APZ) vorgesehen werden. Von diesem wird die Kommunikationsverbindung zum APL hergestellt.

Beim Anschluss eines  Messsystems liefert der Messstellenbetreiber den Router und stellt die Verkabelung und die Leitung zum  APL her. Der Elektro-Fachmann ist für die Installation dieses APZ (Router) innerhalb des Zählerschrankes oder der Zählerverteilung im Kommunikations- bzw. Verteilerfeld  oder außerhalb in einem geeigneten Gehäuse in unmittelbarer Nähe zum Zählerschrank zuständig. Er stellt die Verbindung zum Zähler in der Verteilung und von dort zur RJ45-Buchse für den Anschluss eines Patchkabels zum Router her (Datenleitung). Und stellt die Spannungsversorgung des Routers sicher, indem er eine Verbindung von einer Schutzeinrichtung von maximal 10 A im Zählerschrank zur Schutzkontakt-Steckdose im APZ herstellt.

Mit der neuen APZ-Lösung im bewährten Mi-Verteilersystem stellt Hensel alles zur Verfügung, was der Elektro-Fachmann zur Umsetzung der Anwendungsregel VDE-AR-N 4101:2015-09 benötigt. Es ist für die Aufnahme eines Smart Meter Gateways (Router) zur Übertragung der Messdaten ausgerüstet. Für den Router, der vom Messstellenbetreiber geliefert und eingerichtet wird, ist ein Einbauraum mit einer Höhe von 300 mm vorgesehen. Er wird standardmäßig auf Montageplatte aufgebaut, alternativ ist eine Tragschiene immer dabei. Eine Schutzkontakt-Steckdose in fingersicherer Ausführung für die 230V-Versorgung des Routers bietet Schutz gegen zufälliges Berühren beim Anschluss der RJ45-Buchse für die Datenleitung (Patchkabel) zum Router.

4 Kommentare zu "Übertragen von Zählerdaten wird in 2017 Pflicht"

  1. Barbara Mares | 14. Juli 2017 um 13:03 | Antworten

    wenn ich als Wohnungseigentümer eine Umrüstung auf Starkstrom möchte muss ich dann den APZ-Verteiler allein bezahlen (wie der Verwalter behauptet) oder die Eigentümergemeinschaft?

    • Johannes Faber | 30. Januar 2021 um 07:59 | Antworten

      Das ist leider etwas kompliziert. Im Grunde hat der Verwalter recht, denn solange der Stromanschluss vor der einzelnen Abzweigungen zu den einzelnen Zählerplätze aufgeteilt wird, ist es eine Gemeinschaftsanlege und die Änderung kann auch nur mit der Zustimmung über die Eigentümergemeinschaftsversammlung beschlossen werden. Darin können auch beschlossen werden, wer welche Kosten übernimmt, ob Notwendig für alle einen Teil übernimmt, bzw. von den Rücklagen oder es nur jemand haben will und der dann auch von sich aus die Kosten übernimmt. Hierzu ist zu vermerken, ob die Aufteilung bis zum Zählerplatz auch mit Drehstrom angebracht wurde, sonst muss es für den Starkstromanschluss erst einmal hiervon aus, vom Hauseingang bis zum Zählerplatz mit der entsprechenden Leitung neu verkabelt werden muss. Dann natürlich auch weiter vom Zählerplatz zur Wohnung, ob darin auch schon die Notwendige Leitungskabel vorhanden ist. Da ist schon bei vielen Häusern unterschiedlich, viele sind soweit schon damit ausgestattet, aber auch einige nicht und dann ist auch das Problem da, dass es über die Eigentümergemeinschaftsversammlung beantrag werden muss. Die Änderung am Zählerplatz selbst, ist wie alles in der Wohnung selbst, gehört zu Eigentümer. da ist das gute, dass keine Zustimmung der anderen Eigentümer benötigt wird, aber die Kosten auch selber zu tragen sind. der APZ ist eigentlich der Platz, wozu ein Router die Daten überträgt. Wenn also nur ein Zähler hiermit angeschlossen wird, dann gehört der auch nur für den Zähler und damit auch die Kosten alleine, allerdings sollte ein anderer Teilnehmer in Zukunft mit anschließen wollen, müsste er dann seinen Teilbetrag liefern. Bisher ist der auch nur verpflichtend, wenn eine gewisser hoher Stromverbrauch vorhanden ist. Was hierzu auch noch Probleme machen kann, ob von dem Platz, in der nähe auch der Telefonanschluss ist, so dass es kaum aufwendig ist, dies mit einer Leitung zu verbinden. Wenn der Arbeitsaufwand über die Gemeinschaftsräume größer wird, ist hierzu auch eine Genehmigung einzuholen über eine Eigentümerversammlung. Da stoßt man immer wieder auf Hindernisse mit Eigentumswohnungen.

  2. Dieter Riemann | 9. März 2018 um 12:03 | Antworten

    Frage: Stadtwerke bitten um Selbstablesung. Der Zählerschrank ist aber abgeschlossen und die Mieter haben nicht die Möglichkeit selber abzulesen. Muss der Vermieter für den Zugang zum Zähler sorgen? Z.B. wenn auch eine Sicherung bzw. Automat ausfällt?

    • Johannes Faber | 30. Januar 2021 um 07:38 | Antworten

      Manche legen es aus, dass die Zähler damit vor Manipulationen zu schützen.
      Allerdings ist sogar der Vermieter dazu verpflichtet, dass die Stromverbraucher, also hier die Mieter, jederzeit ihren Verbrauch ablesen können. Und wenn der Vermieter dies mit einem Schlüssel abschließt, so muss der Vermieter an die Mieter einen Ersatzschlüssel geben. Denn wenn hierzu der Vermieter verklagt wird, kann ihm das auch hohe Strafen zukommen.

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